Änderung der Anrechnung von geleisteten Nachtdiensten für BeamtInnen
BeamtInnen, die im Turnus- und Wechseldienst tätig sind, benötigen eine fixe Anzahl von 80 Nachtdiensten, um gegebenenfalls bei einer vorzeitigen, krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand eine Verringerung der Abschlagszahlungen zu erreichen. In vielen Bereichen ist es jedoch nicht möglich (z. B. Teilzeit) diese Anzahl zu erbringen. Trotzdem stellt jeder geleistete Nachtdienst eine zusätzliche Belastung dar und hat auch Einfuß auf die Gesundheit. Daher ist es notwendig diese absolute Zahl durch eine andere Anrechnungsmöglichkeit zu ersetzen.
Zusätzlich wäre auch das im § 5 der Pensionsordnung vorgesehene Erfordernis des vollen Kalenderjahres zu streichen, da die Erbringung von Nachtdiensten als Kriterium ausreicht. Ein Entfall der Minderungsregelung für ein Kalenderjahr, welches man nicht zur Gänze abschließt, stellt eine unnötige Härte dar.
Die 1. Wiener Landeskonferenz der GdG-KMSfB fordert daher, die erforderliche Anzahl von 80 Nachtdiensten mit Schlaferlaubnis bzw. 40 Nachtdiensten ohne Schlaferlaubnis durch eine prozentuelle Einzelverrechnung zu ersetzen und das Erfordernis des vollen Kalenderjahres zu streichen.






























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