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"Beamten-Bashing" - Politik lenkt von schwachen Leistungen ab
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"Beamten-Bashing"
Medien sind Opfer des eigenen Systems
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Norbert Pelzer c) HG 1

Amoklauf im Blätterwald
Beamtinnen und Beamte im Fadenkreuz des Boulevards
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Themen Dienstrecht

Mehrdienstleistungen

Die Bediensteten haben auf Anordnung ihrer Vorgesetzen Mehrdienstleistungen zu erbringen.

Die Anordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Mündliche Anordnungen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen.

Wenn es für die Abwehr eines Schadens oder einer unaufschiebbaren Dienstleistung, die nicht vorhersehbar war, unbedingt notwendig ist und die/der zur Anordnung von Mehrdienstleistungen zuständige Vorgesetze nicht erreichbar ist, müssen auch ohne Anordnung Mehrdienstleistungen erbracht werden. In diesem Fall muss die Leistung im Nachhinein unverzüglich gemeldet werden.

Interessensabwägung bei Schadensabwehr

Wenn allerdings berücksichtigungswürdige Interessen (z.B. Betreuungspflichten für minderjährige Kinder, Pflege naher Angehöriger) vorliegen, sind die Bediensteten zu Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, außer die dienstlichen oder öffentlichen Interessen an der Mehrdienstleistung sind höher zu bewerten. In diesem Fall hat eine Abwägung zwischen den persönlichen Gründen bzw. Verpflichtungen der Bediensteten und den dienstlichen Notwendigkeiten für die Mehrdienstleistung zu erfolgen.

Mehrdienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht zu Mehrdienstleistungen, also für dienstliche Tätigkeiten die das vereinbarte Beschäftigungsausmaß (z.B. 20 Stunden pro Woche) überschreiten, herangezogen werden, außer es ist zur Vermeidung eines Schadens unbedingt erforderlich und es stehen keine Bediensteten mit Vollbeschäftigung zur Verfügung.

Solche Mehrdienstleistungen sind innerhalb der nächsten 3 Monate 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Wenn ein solcher Zeitausgleich innerhalb von 3 Monaten nicht möglich ist, dann sind diese Mehrdienstleistungen wie folgt abzugelten:

  • 1:1,25 in Freizeit oder
  • besoldungsrechtlich (125% vom Normalstundensatz) oder
  • 1:1 in Freizeit und besoldungsrechtlich (25% vom Normalstundensatz)

Wird durch solche Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich überschritten, ist der darüber hinausgehende Teil wie bei Vollbeschäftigten abzugelten.

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