Teilzeitbeschäftigung
Auf Antrag von Bediensteten kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden - 20 Arbeitsstunden pro Woche.
Voraussetzungen:
- Es dürfen keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, wie z.B., dass Bedienstete infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder der gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf dem bisherigen Dienstposten, noch auf einem zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden können.
- Die Teilzeitbeschäftigung kann nur für die Dauer eines halben Jahres bzw. für das Vielfache eines halben Jahres oder bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt der/des Bediensteten angehört, gewährt werden.
Antrag
Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, aber auch Änderungen hinsichtlich Ausmaß, Beginn und Dauer, ist unter Einhaltung des Dienstweges spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn an die MA 2 zu stellen.
Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, weshalb es Bediensteten nicht möglich war den Antrag fristgerecht zu stellen, kann diese Frist verkürzt werden.
Festlegung der Arbeitszeit
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist auf die Gründe die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Achtung!
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
- Während der Teilzeitbeschäftigung darf keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, außer es handelt sich um
- Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung oder
- eine Nebenbeschäftigung, die in ihrer Art und Umfang auch bereits vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
- Durch die Teilzeitbeschäftigung wird der Lauf der Dienstzeit nicht gehemmt, d. h. die Zeit zählt voll für die Vorrückung und die ruhegenussfähige Dienstzeit.
- Der Pensionsbeitrag wird vom reduzierten Monatsbezug entrichtet.
- Bedienstete mit Teilzeitbeschäftigung dürfen für Mehrdienstleistungen nur herangezogen werden, wenn es zur Vermeidung eines Schadens unumgänglich ist und Bedienstete mit Vollarbeitszeit nicht zur Verfügung stehen. Solche Mehrdienstleistungen sind (bis zum Erreichen der vollen Arbeitszeit von 40 Stunden) binnen 3 Monaten 1:1 in Freizeit auszugleichen. Ist das nicht möglich, sind sie im Verhältnis (siehe Dienstordnung/Vertrags-bedienstetenordnung) abzugelten.
Beendigung
Die Teilzeitbeschäftigung endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer oder
- vorzeitig auf Antrag,
- bei Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
- bei Antritt einer (Eltern-) Karenz,
- bei Antritt einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes.





























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