Auflösung des Dienstverhältnisses
So sehr das Dienstrecht der Wiener Beamten und Vertragsbediensteten in weiten Bereichen gleichlautende Bestimmungen über Rechte und Pflichten enthält, trifft dies bei den Bestimmungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zu.
Während bei Beamten der öffentlich-rechtliche Grundsatz der lebenslangen Bindung - Fortbestand des Dienstverhältnisses auch während des Ruhestandes - eine vorzeitige Auflösung einschränkt, gelten für die Vertragsbediensteten die privatrechtlichen Grundsätze über die Lösbarkeit von Dienstverträgen.
Diese sind jedoch gegenüber dem in der Privatwirtschaft geltenden Arbeitsrecht deutlich zugunsten der DienstnehmerInnen verbessert.
Die unterschiedlichen Bedingungen im Einzelnen für:





























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