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Themen Dienstrecht

Dienstverhinderung

Die Bediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten, sofern sie nicht z.B. einen Erholungsurlaub oder eine Pflegefreistellung konsumieren.

Sind Bedienstete verhindert den Dienst anzutreten, müssen sie das der/dem Vorgesetzten unverzüglich melden, z.B. durch telefonische Mitteilung.

Abwesenheit vom Dienst

Bei Dienstabwesenheit durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen ihre bzw. seine Person betreffenden Grund, hat sie bzw. er außerdem den Grund für die Dienstverhinderung jedenfalls unverzüglich zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage (keine Arbeits- oder Werktage) dauert, aber auch schon bei einer kürzeren Abwesenheit, wenn dies Vorgesetzte verlangen.

Vorgesetzte können dies sowohl im Einzelfall als auch generell anordnen.

Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.

Andere wichtige Gründe für eine Dienstabwesenheit sind z.B. verhinderte Rückkehr vom Urlaub durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, Naturkatastrophen, Lahmlegung des Verkehrswesens, aber auch bei Vorladungen zu Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Nachweis für Dienstfreistellung

Wegen Krankheit oder Unfall abwesende Bedienstete haben sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies gilt auch bei Dienstfreistellungen zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit (Aufenthalt in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum, etc.).

Beamte haben im Interesse der Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit an dieser Untersuchung – sofern dies zumutbar ist – mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen.

Kommen Bedienstete allen diesen Verpflichtungen nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit der Beamten durch AmtsärztInnen bescheinigt, so darf eine innerhalb der darauf folgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit (nicht nur die gleiche Krankheit) nur durch AmtsärztInnen bescheinigt werden.

Unentschuldigtes Dienstversäumnis

Bleiben Bedienstete hingegen eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern, verlieren sie für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf das Diensteinkommen. Dies trifft auch auf die Zeit zu, die aufgrund eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens in Haft verbracht und somit dem Dienst fern geblieben werden muss.

Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft hemmen den Lauf der Dienstzeit.

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