Anspruchsvoraussetzung für Kinderbetreuungsgeld
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil auf Antrag wenn:
- Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind besteht
- der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
- alle Mutter-Kind-Pass Untersuchungen durchgeführt werden
Anspruchsberechtigung
Alleinerziehende, welche nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen.
ACHTUNG: Wird der zweite Elternteil bekannt gegeben, so ist dieser verpflichtet, den Zuschuss zurückzubezahlen.
Bei Paaren in Ehe- oder Lebensgemeinschaft darf der KBG-beziehende Elternteil nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen. Der zweite Elternteil, welcher kein KBG bezieht, ist an folgende Grenzen gebunden: bei einem Kind 16.200 Euro, bei zwei Kindern 20.000 Euro, bei drei Kindern 24.200 Euro, etc. im Kalenderjahr.
Ab wann gebührt Kinderbetreuungsgeld?
Frühestens ab dem Tag der Geburt, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag der Übernahme, beides auf Antrag.
Während des Wochengeldbezuges ruht das KBG. Ist das Wochengeld niedriger als das KBG, gebührt ein Differenzbetrag.
Wo muss das Kinderbetreuungsgeld beantragt werden?
Das KBG gebührt ausschließlich auf Antrag! Zuständig für die Beantragung des KBG sind sowohl für Vertragsbedienstete als auch für BeamtInnen die Kundenzentren bzw. Bezirksstellen der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).
Die dafür notwendigen Formulare finden Sie auf dem Portal der WGKK zum Downloaden.
Besteht während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld eine Krankenversicherung?
Ja, entweder bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) oder der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien (KFA).
Ist Teilzeitbeschäftigung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich?
Ja, im Rahmen des § 12 der Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995) und des § 28 der Dienstordnung (DO 1994). Weitere Details dazu finden Sie hier. > Verlinken auf: http://hg1.idsolutions.at/?id=144
ACHTUNG: die Zuverdienstgrenze berücksichtigen. Die Berechnung stellt jeweils auf ein ganzes Kalenderjahr ab.
Kann auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden?
Ja, für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) kann auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden. Im Falle eines Verzichtes (z.B. für den Monat Mai) werden die Einkünfte des Monats Mai nicht in die Zuverdienstgrenze mit einberechnet.
Der Verzicht kann mittels eigenem Verzichtsformular maximal 6 Monate rückwirkend widerrufen werden.





























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