Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Alleinerziehende und Familien können einen zinsenlosen Kredit in Form des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beantragen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 6,06 Euro pro Tag. Das sind ca. 181,80 Euro pro Monat.
Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Art Kredit, der an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss, sobald bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.
Rückzahlung
Die Rückzahlung des Zuschusses erfolgt wie eine Steuer (Abgabe) und wird vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben:
- für selbst rückzahlungspflichtige Alleinerziehende bzw. den anderen Elternteil (bei Alleinerziehenden): ab einem Jahreseinkommen von mehr als 14.000 Euro (Rückzahlungsraten liegen zwischen drei und neun Prozent des Jahreseinkommens)
- für Eltern, die miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben: ab einem gemeinsamen Jahreseinkommen von mehr als 35.000 Euro (Rückzahlungsraten liegen zwischen fünf und neun Prozent des Jahreseinkommens)
ACHTUNG: Der Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf den Zuschuss, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug des Zuschusses ist.
Voraussetzungen
Folgende Personengruppen haben, wenn sie ebenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes haben und die Zuverdienstgrenze hinsichtlich des Zuschusses nicht überschreiten, einen Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld:
- Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet ist oder sie sich selbst zur Rückzahlung verpflichten (ersteres liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vater bekannt ist; letzteres ist etwa dann möglich, wenn der Kindesvater unbekannt ist)
- Mütter und Väter, die miteinander verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, sofern beide Elternteile eine Erklärung unterzeichnen, worin sie sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten
Fristen
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Wird der Antrag später gestellt, wird der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bis zu maximal sechs Monate rückwirkend ausgezahlt (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Krankenkasse).
Antragstellung
Die dafür zuständige Stelle ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte) mittels Antragsformular erfolgen.
Das Antragsformular muss ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden. Bei elektronischer Antragstellung müssen die erforderlichen Unterlagen gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- bei einem Paarzuschuss sind als Beleg für die am Antragsformular angegebenen Unterhaltsverpflichtungen des zweiten Elternteiles vorzulegen: Nachweise über die Höhe der Verpflichtungen und entsprechende Zahlungsbelege
Die Beantragung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ist kostenlos.





























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