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Themen

Elternkarenz

Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenzurlaub, wenn sie

  • in einem Dienstverhältnis stehen
  • mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben
  • das Kind überwiegend selbst betreuen

Die Karenzzeit beginnt im Anschluss an die Schutzfrist und dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes (Ausnahme Teilzeitkarenz).

Wie lange besteht Anspruch auf Eltern-Karenz?

Auf Antrag gebührt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes Eltern-Karenz, welche seit dem 1. 1. 2010 mindestens 2 Monate dauern muss.

Besteht während der Eltern-Karenz Kündigungsschutz?

Ja, der Kündigungsschutz erstreckt sich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung der Eltern-Karenz.

Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Darf während der Eltern-Karenz einer Beschäftigung nachgegangen werden?

Ja, auf Antrag kann im Rahmen des karenzierten Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden. Das Ausmaß der Beschäftigung darf allerdings 39 Stunden monatlich nicht überschreiten.

Ausnahme:
Für höchstens 4 Monate im Kalenderjahr kann eine 39 Stunden monatlich übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.

ACHTUNG: die Zuverdienstgrenze zum KBG berücksichtigen!

Beendigung dieser Beschäftigung

Unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ist die Beendigung der Beschäftigung jederzeit möglich, bzw. bei einvernehmlicher Beendigung ohne Einhaltung von Fristen.

Ist die Inanspruchnahme eines Gebührenurlaubes nach der Schutzfrist möglich?

Ja, wie bisher. Der Bezug wird jedoch voll auf die Zuverdienstgrenze angerechnet.

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