Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub ...
1. Arbeitszeit
Jugendliche sind Personen zwischen 15 und 18 Jahren. Die Arbeitszeit für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf grundsätzlich
- 8 Stunden täglich und
- 40 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist zur Erreichung einer längeren Freizeit am Wochenende oder durch Kollektivvertrag gestattet.
Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, für Jugendliche über 16 Jahre inklusive Vor- und Abschlussarbeiten 9,5 Stunden, nicht überschreiten.
Eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit kann z. B. durch Kollektivvertrag erlaubt werden, in diesem Fall darf die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und muss innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchrechnungszeitraum 40 Stunden nicht übersteigt.
Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (z. B. Arbeitszeitgesetz).
1.1 Vor- und Abschlussarbeiten
Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten die Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
1. bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen;
2. bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
3. bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen.
Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten.
2. Überstunden
Überstunden sind für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich verboten.
Als Überstunde gilt jede Überschreitung der 8-stündigen Tages- oder der 40-stündigen Wochenarbeitszeit (Ausnahme: Durchrechnungszeitraum nach Kollektivvertrag oder Freitag Frühschluss).
Solltest du trotzdem Überstunden machen müssen, sind diese gesondert zu bezahlen, und zwar mit einem Zuschlag von 50 % (Ausnahmen in diversen Kollektivverträgen) auf den Stundenlohn. Im Falle eines Zeitausgleiches, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag ebenfalls (4 Überstunden = 6 Stunden Zeitausgleich).
Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (z. B. Arbeitszeitgesetz). Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung ist aber der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.
Führe regelmäßig Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit und bewahre diese Aufzeichnungen auf, denn sie dienen der Beweissicherung.
Die Bezahlung der Überstunden musst du rechtzeitig und meist auch schriftlich einfordern, da Kollektivverträge Verfallsfristen vorsehen.
3. Ruhepausen und Ruhezeiten
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
Während der Ruhepausen darf dir keinerlei Arbeit gestattet werden, du darfst auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dir eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren
3.1 Nachtruhe
Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden.
In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
Lehrlinge im Lehrberuf ãBäckerIn", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
3.2 Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen darfst du nicht beschäftigt werden. (Das Verbot gilt z. B im Gastgewerbe oder im Handel nicht.) Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben.
3.3 Sonderregelung für den 8. Dezember
Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
3.4 Wochenfreizeit
Dir ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen.
Wirst du am Samstag beschäftigt, so darfst du am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, darfst du an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
Es gibt dazu Ausnahmeregelungen (zB Teilung der Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen oder im Interesse des Jugendlichen, die Durchrechnung der Wochenfreizeit, Sonderregelungen für den Handel - Beschäftigung am Samstag nachmittag). Erkundige Dich daher bei deiner Gewerkschaft oder bei der Arbeiterkammer.
Achtung: Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene. Nähere Auskünfte erhältst du bei deiner Gewerkschaft oder in der AK.
4. Urlaub
Jeder Lehrling hat einen Anspruch auf einen 5-wöchigen Mindesturlaub (30 Werktage). Über den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Lehrberechtigten und Lehrling eine Vereinbarung zu treffen, das heißt, dass der Urlaub nicht einseitig festgelegt werden kann.
Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben auf Verlangen ein Anrecht auf 12 Werktage Urlaub zwischen dem 15. Juni und dem 15. September. Erkrankst du während des Urlaubes und dauert diese Erkrankung länger als 3 Tage, so kommt es zu einer Unterbrechung des Urlaubes. Hiezu bedarf es allerdings der Bestätigung eines Arztes.
Um den Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten zu können, ist es ratsam, möglichst frühzeitig mit dem Lehrberechtigten eine Vereinbarung zu treffen.





























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