Krankheitsfall & Pflegefreistellung
Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit hat der Arbeitgeber dir für eine gewisse Dauer die Lehrlingsentschädigung weiter zu zahlen. Du erhältst vier Wochen volle Lehrlingsentschädigung und weitere zwei Wochen die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld.
Bei weiterer Erkrankung innerhalb des selben Lehrjahres für die ersten drei Tage volle Lehrlingsentschädigung. Für maximal sechs weitere Wochen die Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.
Pflegefreistellung
Wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender naher Angehöriger erkrankt ist und gepflegt werden muss, so steht ArbeitnehmerInnen (auch Lehrlingen) pro Arbeitsjahr Pflegefreistellung bis zum Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung. Die Pflegefreistellung kann auch in mehreren Teilen (Tage, Halbtage, Stunden) beansprucht werden. Für diese Zeit darf keine Schmälerung des Lohnes eintreten.
Die Notwendigkeit der Pflegebedürftigkeit muss durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Im Gesetz ist keine besondere Art des Nachweises vorgesehen. Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis, so hat er die allenfalls dadurch entstehenden Kosten auch zu tragen. Da auf Pflegefreistellung ein Rechtsanspruch besteht, genügt die Mitteilung der Inanspruchnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
Als nahe Angehörige nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten: Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkelkinder, Großeltern, Wahl- und Pflegekinder sowie Lebensgefährten.
Der Arbeitgeber muss von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden. Verursacht eine allenfalls verlangte ärztliche Bestätigung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu ersetzen.





























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