1. Lehrabschlussprüfung
Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob du dir die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hast und in der Lage bist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Dem Prüfungswerber sind, wenn er erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weiters sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
1.1 Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.
Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungsbewerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist. Die Lehrabschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden.
1.2 Zusatzprüfung
Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung und gilt als Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf.
1.3 Prüfungszeugnis und Lehrbrief
Die Lehrlingsstelle hat dir nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat.
Auf deinen Antrag hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief ist die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung auch dies zu beurkunden.
2. Lehrzeugnis
Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat dir der Lehrberechtigte auf eigene Kosten ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.
3. Die Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht)
Grundsätzlich ist der Lehrberechtigte, bei dem die Lehrzeit beendet wird, verpflichtet, den ausgelernten Lehrling weitere 3 Monate zu beschäftigen. Hast du nur die halbe Lehrzeit oder weniger in dem Betrieb absolviert, ist der Lehrberechtigte dazu verpflichtet, dich weitere 1,5 Monate zu beschäftigen. In manchen Branchen wird dieser Zeitraum durch den Kollektivvertrag verlängert.
Wird die Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit positiv abgelegt, endet auch das Lehrverhältnis mit dem Sonntag der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde. Mit Beginn der nächsten Arbeitswoche beginnt die Behaltezeit und dir gebührt daher auch eine andere Entlohnung (z. B. Facharbeiterlohn). In allen anderen Fällen endet das Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Lehrzeitende. Während der Behaltezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur vom Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen gekündigt werden; diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn für die Weiterverwendungspfllicht ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.





























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