Präsenz- und Zivildienst
Durch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz wird für Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen werden, ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz garantiert. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes vom Arbeitgeber nicht gelöst werden.
Wird der Arbeitnehmer während der Behaltepflicht zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen, so wird diese für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes unterbrochen.
Die Arbeit muss innerhalb von 6 Werktagen nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wieder aufgenommen werden, andernfalls stellt dies für den Arbeitgeber einen Entlassungsgrund dar.





























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