AAA  Schriftgröße ändern
Manfred Obermüller c) HG 1

Gemeindebedienstete machen Wien lebenswert
"Beamten-Bashing" - Politik lenkt von schwachen Leistungen ab
weiter

Zeitungen c) NS Newsflash, flickr.com

"Beamten-Bashing"
Medien sind Opfer des eigenen Systems
weiter

Norbert Pelzer c) HG 1

Amoklauf im Blätterwald
Beamtinnen und Beamte im Fadenkreuz des Boulevards
weiter

Themen

Hospizkarenz

Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge.

Voraussetzungen

Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gebührt auf Antrag zur

  • Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (das sind der Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stiefkinder/-eltern und Personen in verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall

oder

  • zur Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.

Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigem Ausmaß beantragt, besteht Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.

Antrag

Anträge müssen schriftlich im Dienstweg an die MA 2 gestellt werden und haben folgende Angaben zu enthalten:

1. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung

2. die anspruchsbegründenden Umstände

3. die Angehörigeneigenschaft

Die unter Punkt 2. und 3. genannten Voraussetzungen sind im Antrag und auf Verlangen des Magistrates auch während der Dauer, z.B. durch Vorlage einer Krankenhausbestätigung oder einer ärztlichen Bescheinigung, glaubhaft zu machen.

Die Pflegefreistellung kann angetreten werden, sofern der Antrag innerhalb einer Woche und jener auf Verlängerung innerhalb zweier Wochen nicht abgelehnt wird.

Beendigung der Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung endet grundsätzlich nach Ablauf der beantragten bzw. genehmigten Dauer oder zu einem einvernehmlich festgelegten früheren Zeitpunkt.

Abweichend davon endet die Pflegefreistellung jedenfalls
 

  • spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
  • durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979,
  • durch eine (Eltern)-karenz.


Auswirkungen der Pflegefreistellung
 

  • Während der Dauer der Hospizkarenz sind die Bediensteten kranken- und pensionsversichert.
  • Der Lauf der Dienstzeit wird durch die Hospizkarenz nicht gehemmt.
  • Es erfolgt keine Aliquotierung des Erholungsurlaubes.
  • Für Vertragsbedienstete besteht Kündigungsschutz und zwar mit Beginn der Pflegefreistellung bis einen Monat (bei Pflegefreistellungen unter zwei Monaten die Hälfte deren Dauer, mindestens aber eine Woche) nach deren Ende.


Alternativen zur Pflegefreistellung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflegefreistellung bestehen anstelle der gänzlichen Freistellung nachstehende Alternativen:

1. Herabsetzung der Arbeitszeit

Auf Antrag ist die Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum, der die maximale Gesamtdauer von sechs bzw. neun Monaten nicht übersteigen darf, um höchstens drei Viertel herabzusetzen. Die verbleibende Arbeitszeit muss jedoch in ganzen Stunden bemessen sein (z.B. 15 Stunden pro Woche).

Der Antrag hat die oben angeführten Angaben sinngemäß zu beinhalten.

Auch in diesem Fall besteht für Vertragsbedienstete der zuvor genannte Kündigungsschutz.

2. Diensterleichterungen

Wer keine Pflegefreistellung oder Herabsetzung der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, kann von der Dienststellenleitung Diensterleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung, Änderung der Kernarbeitszeit) erhalten, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt.

Diensterleichterungen (Art, Dauer, etc.) sind schriftlich festzuhalten und den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

Weitere Informationen

Für weitere Fragen steht Ihnen die Frauenvorsitzende der Hauptgruppe 1

Helene Roth


Maria-Theresien-Straße 11
1090 Wien

Telefon:    01 313 16 / 836 72
Fax:          01 313 16 / 838 82
Mail:         helene.roth[at]gdg.at

zur Verfügung.

zurück      Seitenanfang