Pflegefreistellung
Bedienstete, die nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, weil sie
- einen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen pflegen müssen oder
- ein Kind, Wahl- oder Pflegekind betreuen müssen, für das die sonst verantwortliche Betreuungsperson ausfällt,
haben Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) im Kalenderjahr.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) im Kalenderjahr, wenn Personen den oben angeführten Anspruch verbraucht haben und wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert sind.
Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall (z.B. Erkrankung eines Kindes) sechs Werktage (fünf Arbeitstage) nicht übersteigen, d. h. auch wenn ein Anspruch auf weitere sechs Werktage besteht, weil das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, können nur maximal 6 und nicht alle 12 Werktage auf einmal verbraucht werden.
Seit 2010 auch stundenweise in Anspruch zu nehmen
Grundsätzlich kann die Pflegefreistellung nur tageweise in Anspruch genommen werden. Wenn keine dienstlichen Interessen dagegen sprechen kann sie aber auf Wunsch des Bediensteten seit 1. Jänner 2010 auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Wenn etwa für die notwendige Betreuung vormittags eine andere
Person zur Verfügung steht, daher eine Pflegefreistellung erst ab mittags
erforderlich wäre, kann hier eine stundenweise Pflegefreistellung in
Anspruch genommen werden, sofern es der Dienstbetrieb zulässt.
Kann die PZ auch bei Pflegefreistellung aliquotiert werden?
Ab 1. Juli 2010 kommt für BezieherInnen von Personalzulagen auch bei ganztägiger Pflegefreistellung die PZ-Aliquotierung zu tragen.
Aliquotierungen erfolgen weiters bei Erholungsurlaub, Krankheit – Berufskrankheit – Dienstunfall, Kuraufenthalt, Sonderurlaub Remu, Verkehrsbeschränkung.
Die Weiterzahlung von pauschalierten Nebengebühren ist nach dienstrechtlichen Bestimmungen geregelt. Bei der Umstellung auf SAP wurde bei der PZ-Aliquotierung jedoch die Pflegefreistellung nicht berücksichtigt. Ab 1. Juli 2010 kommt nun für BezieherInnen von Personalzulagen auch bei ganztägiger Pflegefreistellung die PZ-Aliquotierung zu tragen.





























zurück