AAA  Schriftgröße ändern
Manfred Obermüller c) HG 1

Gemeindebedienstete machen Wien lebenswert
"Beamten-Bashing" - Politik lenkt von schwachen Leistungen ab
weiter

Zeitungen c) NS Newsflash, flickr.com

"Beamten-Bashing"
Medien sind Opfer des eigenen Systems
weiter

Norbert Pelzer c) HG 1

Amoklauf im Blätterwald
Beamtinnen und Beamte im Fadenkreuz des Boulevards
weiter

Themen

Veränderte Rahmenzeiten

Elternkarenz: Wenn diese nicht länger als 9 Monate dauert, verlängert sich die Rahmenzeit um deren Dauer. Dauert sie länger als 9 Monate endet dadurch die Rahmenzeit.

Karenzurlaube bis zu 9 Monaten verlängern die Rahmenzeit um deren Dauer. Karenzurlaube über 9 Monate sind während der Rahmenzeit unzulässig.

Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes: Wenn diese nicht länger als 9 Monate dauert, verlängert sich die Rahmenzeit um deren Dauer. Dauert sie länger als 9 Monate endet dadurch die Rahmenzeit.

Andere Teilzeitbeschäftigungen (auf die kein Rechtsanspruchbesteht) sind unzulässig.

Pflegefreistellungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen zur Sterbebegleitung oder zur Pflege eines schwerst erkrankten Kindes (Hospizkarenz) verlängern die Rahmenzeit um deren Dauer.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bis zu einem Monat haben keine Auswirkung auf die Rahmenzeit. Dauern sie länger als ein Monat verlängert sich die Rahmenzeit um deren Dauer.

Zeiten einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst verlängern die Rahmenzeit um deren Dauer.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz beendet die Rahmenzeit.

Versetzung in den Ruhestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses beenden die Rahmenzeit.

Darüber hinaus kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit vereinbart werden.

Endet die Rahmenzeit aus einem der oben genannten Gründe vorzeitig, hat eine Abrechnung der Bezüge zu erfolgen. Dabei sind die bis dahin geleisteten Arbeitsphasen und die Zeiten der Dienstfreistellung aufzurechnen. Ein Guthaben ist an die/den Bedienstete/n auszubezahlen und ein Überschuss ist von dieser/m zurückzuzahlen.

zurück      Seitenanfang