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"Beamten-Bashing"
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Themen

Erkrankung bzw. Pflegefreistellung während des Urlaubes

Wird der Bedienstete während seines Erholungsurlaubes krank bzw. erleidet er einen Unfall und ist er dadurch länger als 3 Kalendertage dienstunfähig, wird die gesamte Zeit der Dienstunfähigkeit nicht als Erholungsurlaub gerechnet, außer

-    der Dienststelle wird nach dreitägiger Dauer der Dienstunfähigkeit
     diese nicht so rasch wie möglich mitgeteilt,

-    es wird bei Wiederantritt des Dienstes keine entsprechende
     Bestätigung über den Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit
     vorgelegt (z.B. Arztbestätigung, Bestätigung der Krankenkasse)

-    die Dienstunfähigkeit wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig
     herbeigeführt oder

-    es wurde während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck
     widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt, welche die Erkrankung
     bzw. den Unfall verursacht hat.

Pflegefreistellungsregelung seit 1. Jänner 2010

Wenn während des Erholungsurlaubes die Voraussetzungen eintreten, die zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigen und dauert die Pflege oder Betreuung länger als 3 Kalendertage, dann wird diese Zeit ebenfalls nicht als Erholungsurlaub gerechnet. Es muss aber ebenfalls eine unverzügliche Meldung an die Dienststelle erfolgen und nach Wiederantritt des Dienstes eine Bestätigung vorgelegt werden.

ACHTUNG: Durch die Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird dieser NICHT automatisch verlängert!

Meldung der Dienstunfähigkeit während des Urlaubs

Für die Nichtanrechnung der Tage der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub, wird seitens der MA 2 ein eigenes Formular (MA 2-SD294a) zur Verfügung gestellt. Dieses ist bei Wiederantritt des Dienstes auszufüllen. Ob bzw. in welchem Umfang die oben genannten Voraussetzungen für die Nichtanrechnung auf den Erholungsurlaub vorliegen, entscheidet die Dienststellenleitung.

Bei positiver Entscheidung, d. h. wenn der Zeitraum der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, erfolgt lediglich eine einfache schriftliche Mitteilung.

Abschlägige Entscheidungen, d. h. der Zeitraum der Dienstunfähigkeit wird (teilweise) als Erholungsurlaub gerechnet, trifft

-    bei Vertragsbediensteten die Dienststellenleitung in Form einer
     schriftlichen Erledigung,

-    bei Beamten, welche nicht in einer Unternehmung (Wiener
     Krankenanstaltenverbund oder Stadt Wien - Wiener Wohnen)
     beschäftigt sind, die Magistratsabteilung 2 in Form einer
     schriftlichen Erledigung,

-    bei Beamten, welche in einer der oben genannten Unternehmungen
     beschäftigt sind, die in dieser Unternehmung zuständige Stelle.

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