Verfall des Erholungsurlaubes
Der Erholungsurlaub soll, seinem Erholungszweck entsprechend, grundsätzlich in dem Jahr verbraucht werden, in dem der Anspruch darauf entstanden ist, d. h. der Erholungsurlaub für 2010 soll auch 2010 verbraucht werden.
Ein nicht verbrauchter Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb der nächsten 2 Jahre nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wurde.
Beispiel:
Der 2008 entstandene Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht bis
längstens 31. Dezember 2010 verbraucht wird.





























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