Vorgriff auf den Erholungsurlaub
Aus besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, kann von der Dienststellenleitung ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr bzw. wenn das Dienstverhältnis noch keine sechs Monate gedauert hat, auf den vollen jährlichen Urlaubsanspruch gewährt werden.
Besonders berücksichtigungswürdige Umstände können wichtige persönlich oder familiäre Verpflichtungen oder Anlässe (z.B. Taufen, Todesfälle) sein, die bei der Urlaubsplanung nicht vorhersehbar waren und daher auch vom Bediensteten bei dieser nicht berücksichtigt werden konnten, sofern hierfür nicht ein Sonderurlaub in Betracht kommt.
Die Gründe bzw. deren Unvorhersehbarkeit sind glaubhaft darzulegen.





























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