Zusatzurlaub
Für versehrte Bedienstete
Versehrten Bediensteten gebührt auf formlosen, schriftlichen Antrag, der in der jeweiligen Dienststelle einzubringen ist, ein Zusatzurlaub.
Als „versehrt“ gelten Bedienstete, wenn
1.) wenn sie
- einen Arbeits- oder Dienstunfall erlitten haben,
- an einer Berufskrankheit leiden,
- eine Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
oder dem Heeresversorgungsgesetz erlitten haben,
- eine Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz haben
- oder einen Impfschaden nach dem Impfschadengesetz erlitten haben
- und ihre Erwerbsfähigkeit aus diesem Grund um mindestens
20% gemindert ist
- und sie deswegen einen Anspruch auf Rente haben bzw. die
Rente abgefunden wurde.
2.) wenn sie zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zählen, d. h. wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % in einem rechtkräftigen Bescheid (z. B. des Bundessozialamts) festgestellt wurde.
3.) wenn sie nach dem Wiener Pflegegeldgesetz als hochgradig sehbehindert oder blind eingestuft sind. Das Ausmaß des Zusatzurlaubs beträgt jährlich je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit:
| Minderung von mind. | bis 1. Jänner 2010 | ab 1. Jänner 2010 |
|---|---|---|
20%*) | 2 Werktage | 16 Stunden |
40%*) | 4 Werktage | 32 Stunden |
50% | 5 Werktage | 40 Stunden |
60% | 6 Werktage | 48 Stunden |
*) Dieser Zusatzurlaub kommt bei den oben unter Punkt 2.) genannten
Personen nicht in Betracht, da diese erst ab einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% als begünstigte Behinderte gelten.
Der Zusatzurlaub unterliegt wie der Erholungsurlaub z.B. bei (Eltern-)Karenz, Karenzurlaub, Freiquartal und Freijahr den entsprechenden Kürzungen.
Antragstellung
Dem Antrag sind jene Unterlagen (z.B. Bescheid) anzuschließen, aus denen sich die zutreffende Anspruchsvoraussetzung ergibt.
Bedienstete, welche einen rechtskräftigen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes besitzen, d.h. zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, haben diesen Umstand zu melden. Diese Meldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Zusatzurlaub.
Positive Entscheidungen über den Zusatzurlaub, d. h. dessen Gewährung, werden von der Dienststellenleitung getroffen.
Wird kein Zusatzurlaub gewährt, gilt die unter Erkrankung während des Erholungsurlaubes angeführte Vorgangsweise.
Der Zusatzurlaub gebührt bereits in dem Jahr, in dem der Antrag darauf gestellt wird. Sofern sich der Gesundheitszustand des Bediensteten in einer Weise verbessert, die den Anspruch bzw. das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindert, ist das der Dienststelle zu melden. Die Verminderung bzw. der Entfall des Zusatzurlaubes tritt jedoch erst im darauf folgenden Urlaubsjahr ein.
Beispiele:
Wird der Antrag mit 1. Dezember 2009 gestellt, dann gebührt der
Zusatzurlaub bereits für 2009.
Wird eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die zu
einer Minderung des Zusatzurlaubes führt, am 1. Februar 2009 gemeldet,
dann gebührt für 2009 noch der unverminderte und erst für 2010 der
verminderte Zusatzurlaub.
Bei besonderer Gefährdung bzw. konkrete Belastung der Gesundheit
Bisher konnte Bediensteten, deren Tätigkeit eine besondere Gefährdung ihrer Gesundheit mit sich bringt, ein Zusatzurlaub gewährt werden.
Bei welchen Tätigkeiten und in welchem Ausmaß dieser Zusatzurlaub gebührt wurde vom Stadtsenat festgelegt (Regelung über den Zusatzurlaub wegen besonderer Gefährdung der Gesundheit). Es handelt sich hierbei beispielsweise um Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Strahlenbelastung (Röntgen) oder einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind.
Alle Bediensteten, die bisher einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Regelung hatten, behalten diesen Anspruch auch weiterhin, solange sie eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben.
Weiters gebührt ein Zusatzurlaub bei Tätigkeiten, die mit einer konkreten Belastung der Gesundheit verbunden sind.
Eine konkrete Belastung der Gesundheit liegt vor, wenn die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit
- der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind,
- gesundheitsgefährdenen Vibrationen ausgesetzt sind,
- gesundheitschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorbitiven
Schadstoffen ausgesetzt sind,
- unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze
oder Kälte ausüben,
- gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung ausgesetzt sind.
Die konkreten Tätigkeiten, sowie ein Mindestzeitraum, in dem die oben genannten Einwirkungen vorliegen müssen, werden in einer neu zu erlassenden Verordnung vom Stadtsenat festgelegt.
Das Ausmaß des Zusatzurlaubes beträgt dann 40 Stunden jährlich.





























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