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Themen Dienstrecht

Überstunden

Überstunden sind angeordnete Mehrdienstleistungen, durch welche die Normalarbeitszeit überschritten wird.

Eine Überschreitung der Normalarbeitszeit und somit Überstunden liegen vor:

  • bei fixer Arbeitszeit (bzw. bei Telearbeit), wenn über die im Fixdienstplan (Telearbeitsplan) für den betreffenden Tag vorgesehene Arbeitszeit hinaus Mehrdienstleistungen angeordnet werden.
  • bei gleitender Arbeitszeit, wenn Mehrdienstleistungen:
    • an Tagen angeordnet werden, die im Gleitzeitdienstplan nicht als Arbeitstage vorgesehen sind,
    • in den Nachtstunden, d. h. zwischen 22.00 und 06.00 Uhr angeordnet werden,
    • wenn sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes ergibt, dass durch die angeordneten Mehrdienstleistungen die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wurde oder nach einer bereits absolvierten täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden, d. h. ab der 11 Arbeitsstunde am selben Tag.

Abgeltung von Überstunden

Geleistete Überstunden können in Freizeit und/oder besoldungsrechtlich wie folgt abgegolten werden:

  • 1:1,5 in Freizeit oder
  • besoldungsrechtliche Abgeltung oder
  • 1:1 in Freizeit und besoldungsrechtliche Abgeltung

Überstunden, die während der Nacht (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden, können außerdem 1:2 in Freizeit abgegolten werden.

Ein Freizeitausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überstundenleistung gewährt werden. Mit Zustimmung der/des Bediensteten kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

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