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Beamtinnen und Beamte im Fadenkreuz des Boulevards
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Themen Dienstrecht

Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt 14,53 Euro monatlich für

  • leibliche Kinder
  • Wahlkinder
  • Stiefkinder, wenn sie im Haushalt der/des Bediensteten leben
  • andere Kinder, wenn sie im Haushalt der/des Bediensteten leben und sie/er überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt.

Für ein und dasselbe Kind kann aber nur einmal die Kinderzulage beansprucht werden, d. h. sind beide Elternteile bei einer inländischen Gebietskörperschaft, z.B. der Stadt Wien beschäftigt, bekommt nur einer davon die Kinderzulage ausbezahlt.

Der Anspruch auf Kinderzulage besteht nur für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ausnahmeregelungen für Kinder ab dem 18. Lebensjahr

Für Kinder die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, gebührt nur dann eine Kinderzulage, wenn

  • für dieses Kind noch Familienbeihilfe zusteht oder
  • das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet und unmittelbar davor noch eine Kinderzulage gebührt hat.

Darüber hinaus kann die Kinderzulage für Kinder, die zwar schon das 18. nicht jedoch das 26. Lebensjahr vollendet haben und keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen, gewährt werden, wenn diese über kein bzw. nur ein geringes eigenes Einkommen verfügen. Hierauf besteht aber KEIN Rechtsanspruch.

Auch bei den Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird die Kinderzulage dazugerechnet, dort jedoch nicht gesondert ausgewiesen.

Die Kinderzulage gebührt auch während der Zeit, in der Kinderbetreuungsgeld bezogen wird und daher kein Anspruch auf den Monatsbezug besteht.

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