Sonderzahlungen | Urlaubs- & Weihnachtsgeld
Die Bediensteten haben für jedes Kalenderhalbjahr einen Anspruch auf eine Sonderzahlung.
Die Sonderzahlung für das 1.Kalenderhalbjahr („Urlaubsgeld“) ist mit 1. Juni fällig, die für das 2.Kalenderhalbjahr („Weihnachtsgeld“) mit 1. Dezember.
Die Höhe der Sonderzahlung entspricht dem Monatsbezug, der den Bediensteten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zusteht.
Hat das Dienstverhältnis nicht das ganze Kalenderhalbjahr gedauert, weil es z. B. erst später begonnen oder früher geendet hat, so ist die für das betreffende Halbjahr zustehende Sonderzahlung verhältnismäßig zu kürzen.





























zurück