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Themen

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) räumt allen Dienstnehmerinnen, Lehrlingen und Heimarbeiterinnen besondere Rechte ein.

Die Mutterschutzbestimmungen dienen dem Schutz der Gesundheit der (werdenden) Mutter sowie dem Schutz der Gesundheit des Kindes. Sie können jedoch erst dann in Kraft treten, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat. 


Die Schutzbestimmungen gelten für

  • Arbeiterinnen
  • Angestellte
  • Lehrlinge
  • Heimarbeiterinnen (mit gewissen gesetzlichen Abänderungen)
  • Hausgehilfinnen
  • gewisse Gruppen öffentlicher Bediensteter

Für selbständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) gibt es besondere Mutterschutzregelungen.

Sobald der Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Kenntnis genommen hat, steht die werdende Mutter unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Arbeitgeber muss dies sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden und der Arbeitgeberin eine Kopie dieser Meldung aushändigen. Sollten die werdende Mutter früher als geplant entbinden, muss dies ebenfalls - soweit möglich - rechtzeitig dem Arbeitgeber gemeldet werden, damit es später bei der Berechnung der Schutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme gibt.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz für die werdende Mutter. Dieser Schutz besteht auch bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes ab der Bekanntgabe, bei Vätern frühestens ab der Geburt des Kindes bis 4 Wochen nach der jeweiligen Beendigung. Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzeswidrig und daher ungültig.

Wenn eine schwangere Dienstnehmerin innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung den Dienstgeber von der Schwangerschaft durch eine ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft informiert wird die Kündigung rechtsunwirksam. Die Schutzfrist mit absolutem Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert mindestens 16 Wochen.

Arbeitsverbote

Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden.

Folgende Umstände können u.a. zu einem Arbeitsverbot führen:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden (auch wenn es Sitzgelegenheiten zum Ausruhen gibt)
  • Arbeiten, bei denen die werdende Mutter der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt ist
  • schädliche Einwirkungen, wie z.B. Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe etc.
  • Akkord- bzw. Fliessbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
  • Tätigkeiten mit ständigem Sitzen, außer es besteht Gelegenheit zu kurzen Arbeitsunterbrechungen
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
  • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
  • Arbeiten, bei denen nichtrauchende Schwangere Tabakrauch ausgesetzt sind, außer im Betrieb ist Rauchverbot unzumutbar (z.B. Gastgewerbe)
  • Arbeiten mit bestimmten biologischen Stoffen

Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter diese oben genannten Punkte fällt, muss Ihnen die Dienstgeberin einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Dienstgeberin trotzdem verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn weiterzuzahlen (allerdings ohne Berücksichtigung von Überstunden). Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Arbeitsverbote bei Ihrer Arbeit zu tragen kommen, wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung.

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