Freiquartal & Freijahr
Bedienstete können, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen dagegen sprechen, drei Monate (Freiquartal) oder ein Jahr (Freijahr) vom Dienst freigestellt werden.
Dabei wird über einen bestimmten Zeitraum, ein entsprechend verminderter Monatsbezug ausbezahlt, der aber dann auch während des Freiquartals bzw. des Freijahrs zusteht.
Dieser Zeitraum, der die Arbeitsphase und das Freiquartal bzw. Freijahr beinhaltet, wird als Rahmenzeit bezeichnet.
Die Rahmenzeit (Arbeitsphase + Freiquartal/Freijahr) beträgt beim
- Freiquartal 12 Monate
- Freijahr 5 Jahre
Voraussetzungen
- Mindestens 6-jähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
- Es muss zu Beginn der Rahmenzeit eine Vollbeschäftigung
(= Beschäftigungsausmaß von 100%, das sind 40 Stunden pro Woche)
vorliegen.
- Das Freiquartal/Freijahr kann nur mit einem (beliebigen) Monatsersten
beginnen. (Ausnahme: Lehrer können das Freiquartal/Freijahr aus
organisatorischen Gründen nur mit einem Schuljahr beginnen.)
- Das Freiquartal kann frühestens nach 6 Monaten der Rahmenzeit beginnen.
- Das Freijahr kann frühestens nach 2 Jahren der Rahmenzeit beginnen.
- Das Freijahr kann höchstens drei Mal gewährt werden.
- (Für das Freiquartal bestehen keine Grenzen.)
- Die Rahmenzeiten eines Freiquartals und eines Freijahres dürfen sich
nicht überschneiden.





























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