Karenzurlaub
Karenzurlaub - gegen Entfall der Bezüge
Bedienstete können, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen dagegen sprechen, bis zu maximal 10 Jahren während ihrer gesamten Dienstzeit, in Form eines Karenzurlaubes vom Dienst freigestellt werden.
Im Gegensatz zum Freiquartal/Freijahr entfallen jedoch hierbei die Bezüge zur Gänze.
Vorrückungsstichtag - Dienstzeit
Die Zeit des Karenzurlaubes zählt zur Hälfte als Dienstzeit für die Vorrückung, den Urlaubsstichtag und das Dienstjubiläum.
Übersteigt der Karenzurlaub allerdings 3 Jahre, wird die nach dem 3. Jahr liegende Zeit nicht mehr für das Dienstjubiläum berücksichtigt.
Pensionsbeitrag
Für die Zeit des Karenzurlaubes ist kein Pensionsbeitrag zu bezahlen. Sie zählt allerdings auch nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit und kann daher eine Pensionskürzung bewirken.
Versicherung
Außerdem werden für die Zeit des Karenzurlaubes von der Dienstgeberin keine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet. Die Bediensteten haben sich daher bei der zuständigen Krankenkasse selbst- bzw. mitzuversichern.





























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