Verbrauch des Urlaubsanspruchs
Die Bediensteten haben einen Anspruch darauf, dass sie mindestens die Hälfte ihres Jahresurlaubes auf einmal verbrauchen können.
Bei der Festlegung der konkreten Urlaubszeit durch die Dienststellenleitung ist auf die persönlichen Verhältnisse (z.B. schulpflichtige Kinder) der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
Eine einmal vorgenommene Urlaubseinteilung kann im Einvernehmen mit den Bediensteten auch wieder abgeändert werden. Erfolgt die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung nicht im Einvernehmen mit den Bediensteten, muss hierüber die Personalvertretung in Kenntnis gesetzt werden, welche in diesem Zusammenhang die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen hat.
Liegen zwingende dienstliche Gründe vor, die entweder den Antritt des vereinbarten Urlaubes oder dessen Fortsetzung verhindern, hat die Dienstgeberin die daraus entstehenden Mehrkosten (z.B. Reisekosten, Stornogebühren) zu ersetzen.
Verlängerung des Urlaubsausmaßes
Eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes um einen Arbeitstag kann unter folgenden Voraussetzungen eintreten:
Es wird ein Erholungsurlaub von mindestens 5 Arbeitstagen verbraucht, wobei in diese Zeit ein Samstag (oder ein anderer Werktag der entsprechend dem Dienstplan regelmäßig dienstfrei ist) fällt und an diesem Samstag (oder anderen Werktag) ist
ein gesetzlicher Feiertag. Um diesen gesetzlichen Feiertag wird dann das Urlaubsausmaß verlängert.
Beispiel:
Letzter Arbeitstag vor dem Erholungsurlaub ist Freitag der 7. August 2009
(= Urlaubsantritt nach dem Dienst am 7.8.2009). Erster Urlaubstag nach
dem Erholungsurlaub ist Montag der 24. August 2009. Tatsächlich sind
10 Arbeitstage (Montag 7.8.2009 bis Freitag 21.8.2009) dienstfrei.
Da aber Samstag der 15. August 2009 ein gesetzlicher Feiertag
(Maria Himmelfahrt) ist, werden für diese Urlaubswoche nur
9 Urlaubstage abgezogen.
Ausnahme: stundenweiser Verbrauch
Auch wenn der Erholungsurlaub ab dem 1. Jänner 2010 in Stunden bemessen wird, soll dessen Verbrauch nur tageweise erfolgen.
Ein stundenweiser Verbrauch ist nur in den nachstehenden Ausnahmefällen zulässig:
- stundenweiser Verbrauch + anschließender (mind. 2-tägiger) Erholungsurlaub,
- stundenweiser Verbrauch + Wochenende,
- stundenweiser Verbrauch + Zeitausgleich ergibt einen ganzen freien Tag.





























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