Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutz-Vorsorge
Der Versicherungsschutz tritt in Kraft, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Gemeindebedienstete/r von einem Dritten wegen eines erlittenen Personen- oder Sachschadens, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen werden, oder solche Schadenersatzansprüche von Ihnen gegen Dritte erhoben werden.
Neben der Erfüllung Ihrer Schadenersatzverpflichtungen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche, die entsprechenden Kosten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Dritte, sowie die Kosten Ihrer Verteidigung in einem Strafverfahren.
Haftungsgrenzen
Die Höchsthaftungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 220.000,- Euro. Für Verlust und Abhandenkommen in Verwahrung genommener Sachen beträgt die Versicherungssumme 1.500,- Euro pro Versicherungsfall, davon maximal 750,- Euro für Geld, Schmuck und Wertsachen.
Die Versicherungssumme für die Kosten der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beträgt je Versicherungsfall 40.000,- Euro. Sind in einem Versicherungsfall von einem anderen Versicherer Leistungen zu erbringen, wird der Versicherungsschutz aus gegenständlichem Vertrag erst dann wirksam, wenn die Leistungen des anderen Versicherers zur Deckung des Schadens nicht ausreichen.





























zurück