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Amoklauf im Blätterwald
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Netzwerk Personalvertretung

Akteneinsicht & Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

PersonalvertreterInnen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit liegen, verpflichtet.

Die PersonalvertreterInnen sind weiters vor allem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

Regelung der Akteneinsicht

Den PersonalvertreterInnen ist die Einsicht und Abschrift von Akten oder Aktenteilen gestattet, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Ob und welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von einer Akteneinsicht ausgenommen sind richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

In den übrigen Fällen sind vom Recht der PersonalvertreterInnen auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde Wien als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.

Einsicht in den Personalakt

Die Einsichtnahme in einen Personalakt oder in eine Dienstbeurteilung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden.

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