Finanzielle Abgeltung von Reisezeiten
Nach § 26 Abs. 6 DO und § 11 Abs. 6 VBO gelten Reisezeiten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist. Demzufolge gelten Reisezeiten vor 7.30 Uhr und nach 15.30 Uhr nicht als Arbeitszeit.
Die 1. Wiener Landeskonferenz der GdG-KMSfB fordert die Dienstgeberin auf, sämtliche Reise-zeiten als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu entlohnen, um so eine finanzielle Abgeltung von Reisezeiten zu erreichen.






























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