Abschluss einer Vereinbarung über Entgeltfortzahlung bei Sonderurlaub aus persönlichen oder familiären Gründen
Die 1. Wiener Landeskonferenz der GdG-KMSfB möge mit der Dienstgeberin eine Vereinbarung zur „Entgeltfortzahlung bei Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen“ abschließen. Der dahingehend zu adaptierende § 38 BO ist ebenfalls einer Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung zu unterziehen und der dementsprechende Gemeinderatsbeschluss vom 28.2.1986, Pr.Z. 456/86 dahingehend abzuändern.
Aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen kann gemäß § 52 Abs. 1 DO bzw. § 30 Abs. 1 VBO ein Sonderurlaub gewährt werden, wie zum Beispiel:
1. bei eigener Eheschließung: 3 Arbeitstage,
2. bei Tod des Ehegatten (der Ehegattin), der Kinder, der Eltern,
des/der LebensgefährtenIn: 3 Arbeitstage,
3. bei Geburt eines Kindes: 3 Arbeitstage,
4. bei Übersiedlung: 3 Arbeitstage,
5. bei Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern: 2 Arbeitstage,
6. bei Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern: 1 Arbeitstag,
7. bei Schulantritt eines Kindes: 1 Arbeitstag,
8. bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten (Lebensgefährten), der Eltern, Kinder, Schwiegereltern oder Geschwister, Großeltern oder andere naher Verwandter: 1 Arbeitstag.
Die DO und VBO enthalten- im Gegensatz zu den meisten Kollektivverträgen in der Privatwirtschaft - keine Bestimmungen über das Ausmaß einer Entgeltfortzahlung in typischen Verhinderungsfällen. Diese Lücke soll durch die Vereinbarung über Entgeltfortzahlung bei Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen geschlossen werden






























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