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Themen Dienstrecht

Vertragsbedienstete - Eintritt NACH dem 1.1.2005

Für Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis mit 1.1.2005 begründet wurde, ist mit einigen Ausnahmen (z. B. LandarbeiterInnen, ForstarbeiterInnen) das MitarbeiterInnenvorsorgegesetz in Anwendung zu bringen.

Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht, gebührt eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses.

MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

Dies bedeutet, dass die Gemeinde Wien ab Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53% vom jeweils gebührenden Entgelt (inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabgeltungen, etc.) zu überweisen hat. Selbst für Zeiträume in denen kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, wie Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Bezug von Wochen- oder Krankengeld, hat die Beitragsleistung durch die Stadt Wien zu erfolgen.

Der Übertritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994) gilt nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern es werden die geleisteten Beiträge weiterhin bis zur Verfügungsberechtigung in der MitarbeiterInnenvorsorgekasse veranlagt.

Anspruch

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, sofern mindestens drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MitarbeiterInnenvorsorgekasse oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vorliegen.

Kein Anspruch auf Auszahlung besteht z.B. bei Kündigung durch des/der Bediensteten, Entlassung oder gerichtliche Verurteilung.

Bei der Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiträume - einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume - bei sämtlichen Arbeitgebern zu berücksichtigen.

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MitarbeiterInnenvorsorgekasse verwalteten Abfertigungsanspruches, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung.

Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung von ehemaligen Bediensteten

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind mehrere Möglichkeiten vorgesehen (auszugsweise):

  • die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen,
  • den gesamten Abfertigungsbetrag bis zu einem neuen Arbeits-(Dienst)verhältnis weiterhin in der MitarbeiterInnenvorsorgekasse zu veranlagen,
  • den Übertrag des gesamten Abfertigungsbetrages in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse des neuen Dienst- bzw. Arbeitgebers verlangen,
  • die Übertragung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung verlangen, bzw. an eine Pensionskasse, bei welcher die oder der ehemalige Bedienstete bereits Berechtigte oder Berechtigter ist, etc.

Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung.

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