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Themen Dienstrecht

Gleitende Arbeitszeit

Für alle Bediensteten ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen, außer sie werden im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet oder die gleitende Arbeitszeit ist aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich.

Bei der gleitenden Arbeitszeit können die Bediensteten innerhalb eines im vornhinein festgelegten Rahmens ihre tägliche Arbeitszeit selbst bestimmen, da sie über den Beginn und das Ende ihres Arbeitstages entscheiden können.

Die Rahmenbedingungen werden in einem Gleitzeitdienstplan festgelegt. Dieser beinhaltet:

  • die Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen die Bediensteten ihren Dienst zu versehen haben.
  • den Gleitzeitrahmen: das ist jener zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die Bediensteten den Beginn und das Ende ihres Arbeitstages wählen können. Dieser Zeitraum darf nicht vor 06.00 Uhr beginnen und nicht nach 22.00 Uhr enden und muss mindestens 12 Stunden umfassen.
  • die Blockzeit: das ist die Zeit in der Anwesenheitspflicht besteht. Sie kann entfallen, wenn eine zwingende Anwesenheit dienstlich nicht erforderlich ist. Wird eine Blockzeit festgelegt, so muss sie zwischen 3 und 6 Stunden betragen.
  • die Sollzeit: das ist die Arbeitszeit, welche im Durchschnitt zu erbringen ist, um die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu erreichen. Sie beträgt daher bei einer 5-Tage-Woche 8 Stunden pro Tag.
  • die Servicezeiten: das sind Zeiten, welche außerhalb der Blockzeit liegen, daher im Allgemeinen keine Anwesenheitspflicht für alle Bediensteten besteht, in denen aber ein bestimmter Teil der Bediensteten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes anwesend sein muss.
  • der Durchrechnungszeitraum: das ist der Zeitraum innerhalb dessen die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu erbringen ist, d.h. allfällige Guthaben oder Salden (bis zu den nachstehenden Grenzen) auszugleichen sind. Der Durchrechnungszeitraum muss mindestens 1 Monat betragen.
  • die Grenzen des Gleitzeitsaldos: sie legen fest, dass am Ende des Durchrechnungszeitraums maximal +40 Stunden als Guthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen und maximal - 10 Stunden verbleiben dürfen.

Auf freiwilliger Basis, d.h. ohne Anordnung, dürfen die Bediensteten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nicht länger als 12 Stunden täglich ihren Dienst versehen.

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