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Themen Dienstrecht

Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes

Bedienstete haben auf Antrag unter den nachstehenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes. Es gelten sinngemäß gleiche Voraussetzungen wie für den Antrag auf „Teilzeitbeschäftigung“.

Darüber hinaus sind die Gründe für die Teilzeitbeschäftigung anzugeben und nachzuweisen.

Voraussetzungen:

  • Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde Wien von mindestens 3 Jahren (Wartefrist), außer es besteht für das Kind ein Anspruch auf Elternkarenz.
  • Es handelt sich um ein eigenes Kind, ein Adoptiv- bzw. Pflegekind oder ein anderes Kind, das dem Haushalt der/des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt sie/er bzw. ihr Ehegatte/seine Ehegattin überwiegend aufkommt.

Ausmaß:

Die Arbeitszeit ist

  • bis zum 4. Lebensjahr des Kindes um mindestens ein Viertel und höchstens drei Viertel,
  • vom 4. bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (bzw. - wenn der Schuleintritt erst später erfolgt - bis zu diesem Zeitpunkt) um maximal die Hälfte herabzusetzen.

Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht unterbrochen werden und muss mindestens drei Monate betragen.

Beendigung:

Die Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes endet

  • nach Ablauf der vereinbarten Dauer oder
  • vorzeitig auf Antrag,
  • bei Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
  • bei Antritt einer (Eltern-)Karenz.
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