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Themen Dienstrecht

Telearbeit

Bei der Telearbeit werden bestimmte dienstliche Aufgaben an statt in der Dienststelle bzw. am Dienstort, zuhause an einem Telearbeitsplatz verrichtet.

Telearbeit kann nur dann eingeführt werden, wenn:

  • keine dienstlichen oder öffentlichen Interessen dagegensprechen
  • eine schriftliche Zustimmung der/des Bediensteten dazu vorliegt
  • sie/er verschiedene Verpflichtungen übernimmt (z.B. Wahrung der Datensicherheit und Amtsverschwiegenheit am Telearbeitsplatz, Gewährleistung des Zugangs zum Telearbeitsplatz zu Kontrollzwecken oder für Wartungsarbeiten)

Bei der Telearbeit wird die Arbeitszeit wie folgt eingeteilt:

  • betriebliche Arbeitszeit: Das ist der Teil der Arbeitszeit, in dem die/der Bedienstete an ihrem/seinem Arbeitsplatz in der Dienststelle tätig ist. Sie muss mindestens 40% und höchstens 80% der Normalarbeitszeit betragen.
  • außerbetriebliche Arbeitszeit: Das ist der Teil der Arbeitszeit, in dem die/der Bediensteten an ihrem/seinem Telearbeitsplatz zuhause tätig ist und der mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit beträgt. Diese unterteilt sich in:
    • betriebsbestimmte Arbeitszeit, in der die/der Bedienstete am Telearbeitsplatz dienstlich erreichbar sein muss.
    • selbst bestimmte Arbeitszeit, in der sich die/der Bedienstete die Dienstverrichtung zeitlich individuell einteilen kann. Diese Zeit muss aber von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr absolviert werden.

Verbindliche Einteilung mittels Telearbeitsdienstplan

Die Einteilung der Arbeitszeit (betriebliche, außerbetriebliche, betriebsbestimmte und das Ausmaß der selbst bestimmten Arbeitszeit) ist in einem Telearbeitsdienstplan festzulegen.

Während der außerbetrieblichen Arbeitzeit können die Bediensteten auch aufgefordert werden, in ihre Dienststelle zu kommen, wobei in diesem Fall die Wegzeit, also der Weg vom Telearbeitsplatz zur Dienststelle, als Arbeitszeit zählt.

Die technische Ausstattung und die erforderlichen Arbeitsmittel am Telearbeitsplatz sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Widerruf

Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Erfolgt der Widerruf auf Grund von Verstößen gegen die Datensicherheit, die Amtsverschwiegenheit, etc. wird er sofort wirksam. In anderen Fällen besteht eine
Frist von 1 Monat zwischen Widerruf und dessen Wirksamkeit.

Die Bediensteten können ihre Zustimmung zur Telearbeit jederzeit schriftlich widerrufen, was die Beendigung der Telearbeit bewirkt. In diesem Fall ist die Telearbeit so rasch wie möglich längstens aber binnen 6 Monaten zu beenden.

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