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Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichgesetz 1967 wird ab 01. 06. 2008 über Antrag gewährt und nur mehr durch das Finanzamt ausbezahlt.

Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Förderung für Kinder, welche das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Sie wird gemeinsam mit dem
Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

  • für minderjährige Kinder
  • für Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
  • für Kinder bis zum 26. Lebensjahr, wenn sie in Berufs- oder Schulausbildung stehen, wenn sie die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten (Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberücksichtigt). Der Studienerfolg muss durch die Studierenden nachgewiesen werden, wobei die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden darf
  • für Kinder nach Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes, die ihr Studium zum frühest möglichen Zeitpunkt fortsetzen, sowie für den dazwischen liegenden Zeitraum
  • für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres (gilt für SchülerInnen und für studierende Kinder jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Schuldauer)
  • für volljährige Kinder die erheblich behindert sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden
  • für Kinder über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn das volljährige Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen

Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder

Für erheblich behinderte Kinder ist eine erhöhte Familienbeihilfe vorgesehen. Als erheblich behindert gelten Kinder, die durch eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder Sinneswahrnehmung zu mindestens 50% behindert sind. Die Behinderung muss durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes des zuständigen Landesinvalidenamtes nachgewiesen werden.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind werden höchstens auf fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.

 

Beihilfenhöhe & Geschwisterstaffelung

Für Kinder wird Eltern, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt. Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt:

Familienbeihilfe pro Kind pro Monat . . . . . . . . . . . . . . . 105,40 Euro
ab dem 3. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,70 Euro
ab dem 10. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,90 Euro
ab dem 19. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,70 Euro

Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge - sogenannte Geschwisterstaffelung:

für zwei Kinder um monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,80 Euro
für drei Kinder um monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47,80 Euro
für vier Kinder um monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  97,80 Euro
für jedes weitere Kind um monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 Euro
für ein behindertes Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,30 Euro

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.

Hinweis: Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Familienbeihilfe und Einkommen

Bedeutung gewinnt diese Frage erst, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Lebensjahr sind nämlich alle Einkünfte des Kindes, egal aus welchem Titel und in welcher Höhe, für den Beihilfebezug unmaßgeblich.

Ab dem 18. Lebensjahr ist zu beachten, dass die zu versteuernden Einkünfte des Kindes - ab dem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat - den jährlichen Betrag von 9.000,- Euro nicht übersteigen dürfen.

Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages für das ganze Jahr zurückzuzahlen. Dieser Einkommensgrenze gilt auch für erheblich behinderte Kinder.

Außer Betracht bleiben jedoch:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse

Familienbeihilfe während des Präsenzdienstes

Für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes wird keine Familienbeihilfe gewährt.

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