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Themen Jugend

Der Lehrling

Du bist Lehrling, wenn du auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wirst.

Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

Jugendliche ArbeitnehmerIn

Jugendliche ArbeitnehmerInnen sind alle ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Lehrvertrag

Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung und regelt unter anderem die Dauer der Lehrzeit. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf der Abschluss des Lehrvertrages außerdem noch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Lehrvertrag muss schriftlich zu Beginn des Lehrverhältnisses abgeschlossen werden. Den Lehrvertrag solltest du vor der Unterzeichnung genau lesen.

Eintragung des Lehrvertrages

Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, auf jeden Fall binnen drei Wochen nach Beginn deines Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

Vorlehre

Die von der Regierung eingeführte neue Vorlehre bietet für Jugendliche keine Vorteile, denn sie werden nicht auf eine qualifizierte Beschäftigung vorbereitet. Mit einer absolvierte Vorlehre hast du keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Die Vorlehre ist kein alternatives Ausbildungsangebot. Sie bietet keinen Abschluss. Es wird während der gesamten Vorlehre nur die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres bezahlt. Darüber hinaus müssen nur die Inhalte des ersten Lehrjahres vermittelt werden.

Ein Vorlehrling hat 6 Monate Probezeit. Das bedeutet 6 Monate lang jederzeitige die Möglichkeit den Lehrvertrag ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Der Lehrberechtigte ist nicht einmal verpflichtet nach Ende der Vorlehre dir eine weiterführende Lehre anzubieten. Es besteht keine gesicherte Möglichkeit, eine Lehre zu absolvieren und eine Lehrabschlussprüfung abzulegen. Deshalb kann man auch nur mit gering qualifizierten Jobs und niedriger Bezahlung rechnen.

Die Vorlehre verlängert die Ausbildungszeit beträchtlich: Ein Jugendlicher, der eine Vorlehre in der Dauer von bis zu 3 Jahren absolviert, bekommt auf eine nachfolgende Lehrausbildung nur 6 Monate angerechnet. Daher dauert die Lehrzeit z. B. im Lehrberuf MalerIn und AnstreicherIn insgesamt bis zu 5 1/2 Jahre. Von diesen 5 1/2 Jahren bekommt der Lehrling 3 1/2 Jahre lang nur die Lehrlingsentschädigung des 1. Lehrjahres bezahlt.

Die Vorlehre sollte nur für wirklich lernschwache Jugendliche offen stehen und nicht für jene, die z. B. ein Mal eine Klasse wiederholen mussten und nicht gleich einen Lehrplatz gefunden haben.

Berufsbild

Für jeden Lehrberuf gibt es ein sogenanntes Berufsbild. Da es sehr wichtig ist, dass du während deiner Lehrzeit sehr gut ausgebildet wirst, wird die Art und der Umfang deiner Ausbildung nicht dem Lehrberechtigten alleine überlassen. In diesem Berufsbild sind nach Lehrjahren geordnet, alle jene Fertigkeiten und Kenntnisse angeführt, die dir im Betrieb beigebracht werden müssen. Können Teile des Berufsbildes nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden, so sind entsprechende Kurse oder eine Ausbildung in einem anderem Betrieb zu absolvieren. Es ist sehr wichtig, dass du deine Ausbildung mit den Inhalten des Berufsbildes vergleichst. Du erhältst es bei der Österreichischen Gewerkschaftsjugend oder bei der Arbeiterkammer.

Lehrlingsstelle

Der Lehrlingsstelle obliegt die Überwachung der Lehrlingsausbildung, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Lehrlingsstelle hat die betriebliche Ausbildung zu überwachen und dabei insbesondere auch auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften zu achten. Sie kann zu diesem Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen.

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