Vertragsbedienstete - Eintritt VOR dem 1.1.2005
Vertragsbediensteten mit Diensteintritt vor dem 1.1.2005 (für welche das MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt) gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn
- das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat,
- die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht,
- den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft,
- wenn der/die Vertragsbedienstete selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austritt,
- sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wird.
Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist.
Abfertigungsanspruch
Die Abfertigung für Vertragsbedienstete beträgt nach einer Dienstzeit von
- 3 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . das Zweifache,
- 5 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . das Dreifache,
- 10 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . das Vierfache,
- 15 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . das Sechsfache,
- 20 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . das Neunfache,
- 25 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
Vertragsbediensteten, die durch Kündigung oder vorzeitigen Austritt aus bestimmten familiären Gründen (Eltern-Karenz, Annahme eines Kindes an Kindes statt, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes, etc.) und innerhalb bestimmter Fristen das Dienstverhältnis beenden, gebührt ebenfalls eine Abfertigung.
Abfertigung in besonderen Fällen
Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis aufgrund des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben bzw. wegen der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinne der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien einvernehmlich aufgelöst wird - und welche zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses zwar das 660. Lebensmonat (55 Jahre), jedoch aber noch nicht jenen Lebensmonat vollendet haben, der für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen ist, gibt es abweichende Abfertigungsregelungen, die über den ansonsten festgelegten Höchstgrenzen liegen.






























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