AAA  Schriftgröße ändern

Fitnessstudio INJOY Wien
Aktion für Mitglieder der GdG-KMSfB
weiter

Räucherlachs
Aktion für MitarbeiterInnen bis 1. März 2012
weiter

Bild: CarbonNYC, flickr.com

Väterfrühkarenz
Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Urlaubstage werden aliquotiert
weiter

Themen Dienstrecht

Bereitschaft

Bereitschaftsdienst

Ein Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die Bediensteten außerhalb der in dem für sie geltenden Dienstplan festgelegten Arbeitszeit an einem bestimmten Ort (z.B. in der Dienststelle, Bereitschaftsräumen) aufhalten und sich für dienstliche Tätigkeiten bereithalten müssen. Es handelt sich in diesem Falle um eine Anwesenheitsbereitschaft, die als Arbeitszeit gilt.

Rufbereitschaft

Neben dem Bereitschaftsdienst können Bedienstete außerhalb der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeiten auch zu Rufbereitschaften herangezogen werden. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst besteht allerdings keine Anwesenheitspflicht an einem bestimmten Ort. Die Bediensteten können vielmehr ihren Aufenthaltsort frei wählen. Sie müssen jedoch erreichbar sein und im Anlassfall ihre dienstliche Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufnehmen können. Die Rufbereitschaft an sich, zählt nicht als Arbeitszeit. Sie wird aber selbstverständlich als Rufbereitschaft besoldungsrechtlich abgegolten.

Werden die Bediensteten allerdings während der Rufbereitschaft tatsächlich zur Dienstleistung herangezogen - kommt es also zu einem Einsatz - so zählt diese Zeit der dienstlichen Tätigkeit als Arbeitszeit.

zurück      Seitenanfang