Reisezeiten
Im Zuge von Dienstreisen an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort, können Reisezeiten anfallen. Unter Reisezeit wird die Dauer der An- und Abreise verstanden, in der außer dieser Reisebewegungen keine eigentliche Dienstleistung erbracht wird, also z.B. eine Zug- oder Autobusfahrt, während der die Bediensteten keiner Beschäftigung nachgehen müssen.
Reisezeiten werden in dem Umfang als Arbeitszeit gezählt, die erforderlich ist, um die im Dienstplan für diesen Tag vorgesehene Arbeitszeit zu erreichen.
Dauert diese Reisezeit länger als die für diesen Tag vorgesehene Arbeitszeit, dann zählen die darüber hinausgehenden Zeiten nicht mehr als Arbeitszeit.
Diese Zeiten werden aber selbstverständlich nach der Reisegebührenvorschrift
abgegolten.






























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