Ableben
Jedes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien erlischt auch durch das Ableben von Bediensteten. Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen von Beamten richten sich nach den Bestimmungen der Pensionsordnung 1995.
Hinterbliebene von Vertragsbediensteten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Sterbekostenbeitrag in der Höhe der halben Abfertigung, für anfallende Pensionsleistungen ist der Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.






























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