Regelungen für Beamte
Selbstverständlich ist es auch Beamten des Dienst- oder Ruhestandes jederzeit möglich, aus dem Dienstverhältnis freiwillig auszuscheiden. Dies geschieht mittels einer schriftlichen Erklärung des Austrittes, worin der Zeitpunkt selbst bestimmt werden kann, jedoch unter Berücksichtigung gewisser Erfordernisse, z.B. nicht rückwirkend - Austritt kann erst ab dem Datum des Einlangens beim Magistrat Geltung erlangen.
Durch Kündigung kann das Dienstverhältnis von Beamten durch die Gemeinde Wien nur während der Probedienstzeit (6 Jahre) aufgelöst werden, wobei eine Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Kündigung im Rahmen der Probedienstzeit
Diese beträgt
- bei weniger als einem Dienstjahr . . . . . . . . . . . . . zwei Wochen,
- nach einem Dienstjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . einen Monat,
- nach drei Dienstjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zwei Monate,
- nach fünf Dienstjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . drei Monate.
Nach der Definitivstellung ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Das Dienstverhältnis kann nur durch Entlassung aufgelöst werden.
Entlassung
Die Entlassung kann als Disziplinarstrafe oder als Bescheid des Magistrats bei ungenügender Beschreibung verfügt werden.
Auch die Verurteilung durch ein inländisches Gerichtwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zieht die Entlassung nach sich. Das Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, wenn die ganze Strafe bedingt nachgesehen wird, außer die Nachsicht wird widerrufen.
Unentschuldigtes Dienstversäumnis
Bleiben Beamte eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern, verlieren sie für diese Zeit den Anspruch auf ihr Diensteinkommen. Ein solches Fernbleiben vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen hemmen den Lauf der Dienstzeit.
Wird einer amtlichen Aufforderung zur Rückkehr in den trotz Fristsetzung nicht Folge geleistet, ergibt sich letztendlich die Auflösung des Dienstverhältnisses.






























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