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Aktion für MitarbeiterInnen bis 1. März 2012
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Themen Dienstrecht

Regelungen für Vertragsbedienstete

Die bekannteste Form der Auflösung eines durch Vertrag begründeten Dienstverhältnisses ist die Kündigung. Eine Kündigung gibt es nur bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis. Sie ist sowohl von Seiten der Dienstgeberin als auch von Seiten der DienstnehmerInnen möglich und muss schriftlich erfolgen.

Vertragsbedienstete brauchen nie Kündigungsgründe anzugeben, die Dienstgeberin muss hingegen die Kündigung begründen, wenn das Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

Kündigungsgründe

Kündigungsgründe liegen z. B. vor, wenn Vertragsbedienstete

  • ihre Dienstpflichten gröblich verletzen,
  • für die Erfüllung der Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet sind,
  • den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreichen,
  • eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienstprüfung nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg ablegen,
  • das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl für Frauen als auch für Männer das 65. Lebensjahr gilt!

Auch bei einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes ist eine Kündigung möglich. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Vertragsbedienstete, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet und mindestens 10 Jahre im Dienst der Stadt Wien zurückgelegt haben.

Kündigungsfristen

Bei der Kündigung sind von beiden Seiten Kündigungsfristen einzuhalten.

Diese betragen bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von

  • weniger als 6 Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 Woche,
  • 6 Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Wochen,
  • 1 Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Monat,
  • 2 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2 Monate,
  • 5 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3 Monate,
  • 10 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Monate,
  • 15 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Monate.

Die nach Wochen bemessene Kündigungsfrist endet mit dem Ablauf eines Samstags, die nach Monaten mit dem Ablauf eines Kalendermonates. Während der Kündigungsfrist sind Vertragsbediensteten auf Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Einvernehmliche Kündigung

Wenn beide Vertragsteile darin übereinstimmen, kann das Dienstverhältnis jederzeit - ohne eine Frist - einvernehmlich aufgelöst werden. Ohne Einhaltung einer Frist können Vertragsbedienstete auch jederzeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, wenn sie zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.

Entlassung

Seitens der Stadt Wien ist eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch eine fristlose Entlassung möglich. Die Entlassung wirkt sofort mit dem Tag, an dem sie den DienstnehmerInnen mitgeteilt wird. Für eine Entlassung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Solche Gründe sind beispielsweise Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, MitarbeiterInnen, Parteien oder Kunden, die Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen oder wenn Vertragsbedienstete sich weigern, die Dienstverrichtung ordnungsgemäß zu versehen oder sich Weisungen von Vorgesetzten nicht fügt.

Beendigung in der Probezeit

Wurde im Dienstvertrag eine Probezeit vereinbart, kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden. Bei dieser Auflösung ist weder eine Kündigungsfrist einzuhalten noch ein Grund anzugeben, die Auflösung kann auch mündlich ausgesprochen werden.

Ende eines befristeten Dienstverhältnisses

Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit Abschluss der Arbeit auf die es abgestellt war. Ein auf Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis kann nicht durch Kündigung aufgelöst werden, wohl aber durch Entlassung bzw. vorzeitigen Austritt.

Jedes Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe das Dienstverhältnis endet nicht, wenn die ganze Strafe bedingt nachgesehen wird, außer die Nachsicht wird widerrufen.

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