Allgemeine Dienstpflichten
Dienstgeberin bei beiden Arten der Dienstverhältnisse ist die Gebietskörperschaft Wien in ihrer Rechtsform als Gemeinde.
Für die Aufgabenstellung von Wiener Gemeindebediensteten ist es ohne Bedeutung, in welcher Rechtsform das Dienstverhältnisbegründet wurde - öffentlich-rechtlich als Beamte durch Ernennung oder privatrechtlich als Vertragsbedienstete durch Abschluss eines Dienstvertrages.
Die allgemeinen Dienstpflichten der Gemeindebediensteten unterscheiden sich auch nicht danach, ob sie etwa im Bereich der Hoheitsverwaltung (behördliche Aufgaben zur Vollziehung der Gesetze) oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (ausgegliederte Bereiche wie z.B. Museen der Stadt Wien, Fonds Soziales Wien) beschäftigt werden.
Aufgaben der Dienstnehmer
Zu ihnen gehören die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben, die Einhaltung der Arbeitszeit, bestimmte Meldepflichten, die dienstliche Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Geschenkannahme, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Parteien und Kunden sowie das Vermeiden eines Verhaltens im Dienst und außer Dienst, das die Achtung und das Vertrauen die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Ist eine Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall, etc.) oder Pflegefreistellung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z.B. Verkehrsunfall mit Fremdverschulden) besteht Meldepflicht, es sei denn, es handelt sich um einen nahen Angehörigen.
Alle Gemeindebediensteten können nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden, als der Bedienstetengruppe üblicherweise zukommt. Sie können auch zu Dienstleistungen außerhalb ihrer Diensträume herangezogen werden oder aus Dienstrücksichten auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
Ebenso kann im Interesse des Dienstes oder aus persönlichen Gründen eine Überreihung in eine andere Bediensteten-, BeamtInnengruppe erfolgen.
Weisungen der zuständigen Vorgesetzten sind zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Eine Weisung darf nur abgelehnt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Aufgaben der Vorgesetzten
Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass MitarbeiterInnen ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie haben diese dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen der MitarbeiterInnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
Pflichtverletzung und Nebenbeschäftigung
Schuldhafte Pflichtverletzungen von BeamtInnen führen zu einem Disziplinarverfahren mit vom Verweis bis zur Entlassung reichenden Disziplinarstrafen, von Vertragsbediensteten hingegen meistens zur Auflösung des Dienstverhältnisses.
Eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist schriftlich zu melden.
Die Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die genaue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht behindert und keine dadurch eintretende Befangenheit vermuten lässt.
Es besteht ferner die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die für die Aus- oder Fortbildung erforderlich sind. Für bestimmte Verwendungsgruppen sind Dienstprüfungen abzulegen, die Nichtablegung kann zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen.






























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