Anstellung als Beamte
Die Anstellung als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist möglich, wenn Bewerber
- wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahre alt sind
- die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie sie österreichische Staatsbürger haben
- ein ehrenhaftes Vorleben vorweisen können
- die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache haben
Die Aufnahme erfolgt durch den Hoheitsakt der Ernennung - Unterstellung unter die Dienstordnung 1994, auch Pragmatisierung genannt - mittels Anstellungsbescheid des Magistrates, in dem der Wirksamkeitszeitpunkt und die Einreihung (Beamtengruppe, Gehaltsschema, Verwendungsgruppe) festgesetzt werden. Ebenso sind der Dienstort und die gesetzlichen Bestimmungen, die das Dienstverhältnis betreffen angeführt.
Das Anstellungsverhältnis wird nach Ablauf einer Probedienstzeit, die sechs Jahre beträgt und jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr dauert, definitiv.
Dienstverhältnis
Ein provisorisches Dienstverhältnis kann von Seiten der Stadt Wien auch durch Kündigung (nur während der Probedienstzeit) aufgelöst werden, hingegen können Beamte ihr Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist nur mittels schriftlichem Austritt auflösen.
Das definitive Dienstverhältnis kann nur durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder durch die Entlassung als Disziplinarstrafe oder als Folge einer gerichtlichen Verurteilung aufgelöst werden.
Im Regelfall besteht somit ein lebenslanges Dienstverhältnis zur Stadt Wien, das sich in die Zeit der aktiven Dienstleistung (Dienststand) und die Zeit des Pensionsbezuges (Ruhestand) aufteilt.
Kranken-, Unfall- und Pensionsfürsorge
Beamte unterliegen nicht dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sondern besitzen Ansprüche auf Kranken- und Unfallfürsorge sowie Anwartschaft auf künftige Pensionsversorgung unmittelbar gegen die Stadt Wien.
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Regelfall mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei früherer dauernder Dienstunfähigkeit. Wenn die Leistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und der/die Beamte/in auch nicht durch zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann, ist in diesem Fall eine Altersgrenze von 55 Lebensjahren vorgesehen.






























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