Bezüge-Fortzahlung im Krankheitsfall
Bei der gerechtfertigten Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall, ohne dass diese Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von Bediensteten herbeigeführt wurde, sind bestimmte Fortzahlungsfristen zu beachten.
Beamte, die auf Lebenszeit angestellt sind, behalten den Anspruch auf Monatsbezüge auf die Dauer der Dienstunfähigkeit bis zum Wiederantritt des Dienstes oder bis zur Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
Vertragsbedienstete behalten hingegen den Anspruch auf Monatsbezüge bei Dienstverhinderung nur auf bestimmte Zeit.
Die Weiterzahlung der Bezüge von Vertragsbediensteten (ebenso bei Beamten die Weiterzahlung bestimmter Nebengebühren) erfolgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von bis zur Dauer von
- weniger als 2 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Wochen,
- 2 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Wochen,
- 3 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Wochen,
- 5 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Wochen,
- 8 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Wochen.
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Bei Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit beträgt die Fortzahlungsfrist einheitlich 26 Wochen, sofern diese/r nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Diese Fortzahlungsfristen gelten auch – wie schon erwähnt – für bestimmte Nebengebühren und zwar gleichermaßen für Beamte und Vertragsbedienstete.
Ist die Fortzahlungsfrist für Vertragsbedienstete erschöpft, so gebührt für die Zeit des Anspruches auf laufende Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dieser laufenden Geldleistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49% des Nettomonatsbezuges (Schemabezug und ruhegenussfähige Zulagen, ohne Nebengebühren) nicht übersteigen darf.
Bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit sind Bedienstete durch die erhöhten Fortzahlungsfristen noch zusätzlich abgesichert.
Für Beamte enthält das Unfallfürsorgegesetz (UFG 1967) ähnliche Regelungen wie sie für Vertragsbedienstete durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der Unfallversicherung vorgesehen sind.






























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