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Aktion für Mitglieder der GdG-KMSfB
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Räucherlachs
Aktion für MitarbeiterInnen bis 1. März 2012
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Bild: CarbonNYC, flickr.com

Väterfrühkarenz
Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Urlaubstage werden aliquotiert
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Themen

Kinderzulage

Die Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 der Stadt Wien beträgt monatlich 14,53 Euro je Kind für

  • eheliche Kinder
  • legitimierte Kinder
  • Wahlkinder
  • uneheliche Kinder
  • Stiefkinder, wenn sie dem Haushalt von Beamten angehören
  • sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt von Beamten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen

Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal.

Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf Kinderzulage, so gebührt diese nur der Beamtin bzw. dem Beamten, deren bzw. dessen Haushalt das Kind angehört. Dadurch geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen bevor.

Anspruchsberechtigung

Nur wenn ein Anspruch gleichzeitig für beide Ehepartner entsteht, z.B. bei Verehelichung zweier öffentlich Bediensteter, erhält der ältere Ehepartner die Kinderzulage.

Wichtig ist, dass bei der Kinderzulage jede Familienstandsänderung, aber auch Änderung der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats gemeldet wird.

Der Anspruch der Kinderzulage endet mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Anspruch nach dem 18. Lebensjahr

Für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf die Kinderzulage, wenn

a) für das Kind Familienbeihilfe gebührt

b) volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllen

c) das Kind, welches das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenzdienst oder Zivildienst leistet und für das Kind unmittelbar vorher Kinderzulage gebührte und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C erreichen

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