Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld
Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf jährlich 16.200 Euro dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
Unter Zuverdienst fallen grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte und Einkunftsteile: z.B. Gehalt, selbstständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Steuerfreie Einkünfte sowie Einkünfte gemäß § 67 Einkommensteuergesetz (z.B. 13. und 14. Monatsbezüge) zählen nicht zum Zuverdienst.
Die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst ist durch spezielle Berechnungsmethoden zu ermitteln -weitere Details auch in den Informationsblättern des bmwfj. > Velinken Sub-Ressort „Service | Downloads & Links“
Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.
Onlinerechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
Dieses online-Angebot unterstützt Sie, anhand Ihrer individuellen Einkünfte den erlaubten Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld bzw. Zuschuss oder Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu ermitteln.
Einschleifregelung seit dem 1. Jänner 2008
Für Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeiten ab 2008 gilt: Wird die pro Kalenderjahr geltende Zuverdienstgrenze überschritten, verringert sich das Kinderbetreuungsgeld für das betroffene Kalenderjahr um den Betrag, der die Zuverdienstgrenze übersteigt. Es muss nur der Betrag zurückgezahlt werden, um den man die Zuverdienstgrenze überschritten hat. Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss nicht zurückgezahlt werden.
Beispiel: Im Jahr 2008 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2008 ergibt die Rechenmethode einen Zuverdienst von 17.000 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 800 Euro (17.000 minus 16.200).
Regelungen für den Bezug vor 2008
Für Bezugszeiträume in den Jahren 2002 bis 2007 muss das gesamte - in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene - Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden. Die Prüfung der Einkünfte erfolgt im Nachhinein, jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.
Auf das Kinderbetreuungsgeld kann für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Im Falle eines Verzichtes z.B. für den Monat Mai werden die Einkünfte des Monats Mai nicht in die Zuverdienstgrenze miteinberechnet.
Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht
- bei ständigem Aufenthalt im Ausland
- wenn der andere Elternteil bereits KBG für ein Kind bezieht






























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