Bildschirmarbeitsbrille
Nach den bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen haben Mitarbeiter/innen, die durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden, das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend im Abstand von drei Jahren sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden. Falls sich in der Folge das Erfordernis ergibt, ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung zu stellen.
|





























zurück