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Themen Jugend

Dauer und Ende der Lehrzeit

1. Dauer des Lehrverhältnisses

Der Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen.

Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf ist in der Lehrberufsliste festgesetzt und beträgt zwischen 2 und 4 Jahren.

Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.

Zeugnisse mit denen der erfolgreiche Abschluss allgemeinbildender höherer oder berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen nachgewiesen wird und absolvierte Schulzeiten können Lehrzeiten ersetzen bzw auf die Lehrzeit angerechnet werden (dadurch verkürzt sich die Lehrzeit).

2. Ende und Auflösung des Lehrverhältnisses

2.1 Ende des Lehrverhältnisses

Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn

a) der Lehrling stirbt;
b) der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;
c) die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
d) der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist;
e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei das Ende des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.

2.2 Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann sowohl der Lehrberechtigte als auch du das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während dieser ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig ­ ohne Angabe von Gründen - auflösen. Ansonsten ist - außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses- dessen vorzeitige Auflösung nur aus den angeführten Gründen gestattet.

Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen:

  • wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
  • wenn der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat.
  • wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die Berufschule nicht besucht oder seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
  • wenn der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
  • wenn der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
  • wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen.

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen:

  • wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
  • wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt
  • wenn der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder ein Ausbilder bestellt ist;
  • wenn der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen;
  • wenn der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann,
  • wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muss eine Amtsbestätigung eines Gerichts oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

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