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Aktion für Mitglieder der GdG-KMSfB
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Räucherlachs
Aktion für MitarbeiterInnen bis 1. März 2012
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Bild: CarbonNYC, flickr.com

Väterfrühkarenz
Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Urlaubstage werden aliquotiert
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Themen Jugend

Lehrling - deine Rechte und Pflichten

1. Pflichten des Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte hat für deine Ausbildung als Lehrling zu sorgen und dich unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Der Lehrberechtigte darf dich nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dir dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die deine Kräfte übersteigen. Er darf dich weder misshandeln noch körperlich züchtigen und hat dich vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen zu schützen.

Der Lehrberechtigte hat dir, da du zum Besuch der Berufsschule verpflichtet bist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und dich zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand deiner Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch deinen Aufenthalt in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als deine dir gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dir den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen (Kollektivvertrag beachten). Die ÖGJ fordert die generelle Bezahlung der Internatskosten sowie der Lehrlingsentschädigung durch den Lehrberechtigten.

Wenn an ganzjährigen und saisonalen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass du während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dir diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben.

Der Lehrberechtigte hat dir die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderliche Zeit freizugeben. Wenn du während der Lehrzeit oder während der Zeit deiner Weiterverwendung erstmals zur Lehrabschlussprüfung antrittst, hat der Lehrberechtigte dir die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

1.1 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz

Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung mindestens einmal jährlich zu informieren.

Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

2. Pflichten des Lehrlings

Du hast dich zu bemühen, die für die Erlernung deines Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; du hast die dir im Rahmen deiner Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch dein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Du hast Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den dir anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.< /br>Du hast im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen. Du hast dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

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